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   VGH Bayern, 26.01.2018 - 10 ZB 17.31356   

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VGH Bayern, 26.01.2018 - 10 ZB 17.31356 (https://dejure.org/2018,2759)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.01.2018 - 10 ZB 17.31356 (https://dejure.org/2018,2759)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 10 ZB 17.31356 (https://dejure.org/2018,2759)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Teilnahme an der mündliche Verhandlung - Arztbesuch des Klägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 ; AsylG § 80 ; AsylG § 83b
    Nachweis der unrechtmäßigen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags durch das Erstgericht

  • rechtsportal.de

    Asylrecht Nigeria; rechtliches Gehör; Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen Arztbesuch des Klägers; Attest über Verhandlungsunfähigkeit; Antrag auf Terminsverlegung; Darlegungsanforderungen; Attest; Rechnung; Rechtsverfolgung; Rechtsverteidigung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 17.30041

    Gehörsrüge wegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2018 - 10 ZB 17.31356
    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9/06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 16).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2018 - 10 ZB 17.31356
    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9/06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92

    Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2018 - 10 ZB 17.31356
    Eine Verschiebung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur dann erforderlich, wenn der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (BVerwG, U.v. 29.9.1994 - 3 C 28/92 - juris Rn. 48 m.w.N.; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 12.06.2018 - 8 ZB 18.178

    Antrag auf Zulassung von Berufung - Anspruch auf die Beibehaltung von

    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt also nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 2 m.w.N.).

    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, B.v. 4.8.1998 - 7 B 127.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 8.2).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 18; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3).".

  • VGH Bayern, 12.06.2018 - 8 ZB 18.411

    Vergabe von Hausnummern

    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt also nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 2 m.w.N.).

    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, B.v. 4.8.1998 - 7 B 127.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 8.2).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 18; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3).".

  • VGH Bayern, 06.06.2018 - 15 ZB 18.31230

    Unbegründeter Terminverlegungsantrag

    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird mithin durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 - 1 B 313/01, 1 PKH 40.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.8.2007 - 10 B 74.07 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2017 - 11 ZB 17.31689 - juris Rn. 4; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - juris Rn. 3; B.v. 20.4.2018 - 11 ZB 18.30839 - juris Rn. 4; Geiger in Eyermann" VwGO" 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 6).

    Etwas anderes gilt nur dann" wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden" die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 - 9 C 1.81 - DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229 - juris Rn. 3; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 10 ZB 17.2439

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt also nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 2 m.w.N.).

    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, B.v. 4.8.1998 - 7 B 127.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 102 Rn. 8.2).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 18; B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3).

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 10 ZB 19.31

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung des Antrags auf

    Eine Verschiebung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur dann erforderlich, wenn der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (BVerwG, U.v. 29.9.1994 - 3 C 28.92 - juris Rn. 48 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 17.31304 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - juris Rn. 4; Brüning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2019, § 102 Rn. 9).
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